Betriebssicherheitsverordnung Aufzüge

Die wichtigsten Eckpunkte der Betriebsverordnung für Aufzüge

Im Jahr 2015 wurde die Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge in mehreren Punkten verschärft. Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Betriebssicherheitsverordnung haben wir im Folgenden für Sie aufgelistet:

  • Bis spätestens zum 31.12.2020 muss in jedem Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst permanent erreichbar ist.
  • Bis spätestens 31.05.2016 musste für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan mit folgenden Punkten erstellt werden:
    • Standort
    • Personen, die Zugang zur Anlage haben
    • Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
    • Verantwortlicher Arbeitgeber
    • Personen, die Eingeschlossene im Notfall befreien können
    • Generelle Notbefreiungsanleitung für die Anlage
  • Instandhaltungsmaßnahmen müssen basierend auf der Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchgeführt werden.

 

Des Weiteren gibt es auch eine Reihe an neuen Prüfvorschriften (gemäß Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV 2015):

  • Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.
  • Alle Aufzugsanlagen sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Gilt für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie und Maschinenrichtlinie):
    • Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.
    • Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
    • Prüfung, ob die elektrische Anlage vorschriftsmäßig ist.
    • Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
  • Alle Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Hauptprüfung):
    • Prüfung, ob sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
    • Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.
    • Vorhandensein einer inhaltlichen plausiblen Notbefreiungsanleitung.
    • Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung erforderlich ist.
  • Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.
  • In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
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